Grundlagen

Einzelunternehmen oder GmbH in der Schweiz: Haftung und Kapitalbedarf vergleichen

Zwei Punkte prägen den Unterschied zwischen Einzelunternehmen und GmbH und erklären fast alle weiteren Folgen: Haftung und Kapital.

Worum es bei der Wahl geht: Haftung und Kapital als Entscheidungskriterien

Zwei Punkte prägen den Unterschied zwischen Einzelunternehmen und GmbH und erklären fast alle weiteren Folgen: Haftung und Kapital. Das Einzelunternehmen lässt sich ohne Mindestkapital gründen, doch Inhaberinnen und Inhaber haften unbeschränkt mit dem persönlichen Privatvermögen. Bei der GmbH bleibt die Haftung grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt; dafür sind mindestens CHF 20'000 Stammkapital einzubringen.

Mit rund 326'205 Firmen ist das Einzelunternehmen in der Schweiz die am häufigsten gewählte Rechtsform. Grund dafür sind die einfachen Gründungsanforderungen und das Fehlen von Mindestkapitalvorgaben (kmu.admin.ch).

Einzelunternehmen vs. GmbH: Haftung und Kapitalbedarf im Überblick

Haftung
Unbeschränkt mit Privatvermögen
Mindestkapital
Kein Mindestkapital erforderlich
Gesellschaftsvermögen
Nicht getrennt vom Privatvermögen
Persönliche Haftung bei GmbH
Nur bei geschäftsführenden Gesellschaftern unter bestimmten Voraussetzungen (Pflichtverletzung, Schaden, Kausalzusammenhang, Verschulden)
Rechtspersönlichkeit
Nein (Einzelunternehmen ist keine juristische Person)

Zahlen zur Rechtsformwahl in der Schweiz

  • Schwellenwert für Handelsregister-Eintrag — CHF 100'000 Jahresumsatz

Haftung beim Einzelunternehmen: unbeschränkt mit Privatvermögen

Für alle Verbindlichkeiten des Einzelunternehmens haften Inhaberinnen und Inhaber persönlich und unbeschränkt, also auch mit dem persönlichen Privatvermögen (kmu.admin.ch). Privat- und Geschäftsvermögen sind nicht getrennt. Wachsen Unternehmen oder finanzielle Risiken, wird die persönliche Haftung zum entscheidenden Faktor.

Mit steigendem Umsatz, wachsender Belegschaft oder grösseren Aufträgen wächst der Kapitalbedarf – und damit die Summe der privaten Vermögenswerte, die für betriebliche Verbindlichkeiten einstehen müssen.

Haftung bei der GmbH: Gesellschaftsvermögen als Regel, persönliche Haftung als Ausnahme

Für Schulden der GmbH haftet ausschliesslich das Gesellschaftsvermögen. Das schützt die privaten Vermögenswerte der Gesellschafter; die Gesellschaft tritt mit eigener Rechtspersönlichkeit getrennt von der Privatperson auf (organhaftung-schweiz.ch, hoop.swiss).

Diese Beschränkung ist nicht absolut: Geschäftsführer und geschäftsführende Gesellschafter können persönlich haften, wenn die vier Haftpflichtvoraussetzungen erfüllt sind – Pflichtverletzung, Schaden, Kausalzusammenhang und Verschulden. Für die Verantwortlichkeit der mit der Geschäftsführung befassten Personen verweist das Gesetz umfassend auf das Aktienrecht (Art. 827 OR). Nicht geschäftsführende Gesellschafter unterstehen der Verantwortlichkeit hingegen nicht (BGE 126 V 237, E. 4); wer keine Geschäftsführungsfunktion ausübt, trägt in der Regel kein persönliches Haftungsrisiko (organhaftung-schweiz.ch).

Pflichtverletzungen sind insbesondere Verstösse gegen die Sorgfalts- und Treuepflicht im Zusammenhang mit den unübertragbaren Aufgaben der Geschäftsführung, etwa bei der Ausgestaltung des Rechnungswesens sowie der Finanzkontrolle und -planung (Art. 810 Abs. 2 Ziff. 3 OR), ebenso die Verletzung des Konkurrenzverbots (Art. 812 OR). Der Schaden muss nachweisbar sein und wird über den Vermögensvergleich vor und nach dem schädigenden Ereignis bestimmt; bei verspätetem Konkursantrag wird der tatsächliche Konkurszeitpunkt mit dem hypothetischen früheren Zeitpunkt verglichen (organhaftung-schweiz.ch).

Praktisch heisst das: Ob und wie stark jemand persönlich haftet, hängt von der Rolle ab. Bei der GmbH werden Gesellschafter- und Geschäftsführerrollen oft weniger klar getrennt als bei der AG – geschäftsführende und nicht geschäftsführende Gesellschafter, eingesetzte Geschäftsführer –, weshalb die konkrete Funktion jeder betroffenen Person besondere Beachtung verdient (organhaftung-schweiz.ch).

Kapitalbedarf: kein Mindestkapital gegenüber CHF 20'000 Stammkapital

Ein Einzelunternehmen braucht kein Mindestkapital; die Gründung ist einfach und fast formlos, was eine rasche Geschäftsaufnahme erlaubt. Der Eintrag ins Handelsregister ist obligatorisch, wenn ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe vorliegt und der Jahresumsatz CHF 100'000 übersteigt (kmu.admin.ch).

Bei der GmbH beträgt das Stammkapital mindestens CHF 20'000 (Art. 773 Abs. 1 OR; ebenso hoop.swiss, nexova.ch) und ist vollständig einzubringen (sbtl.ch). Es ist Vermögen der Gesellschaft (sbtl.ch); im Gegenzug ist die Haftung auf die Einlage beschränkt (nexova.ch).

Die finanzielle Folge: Beim Einzelunternehmen gibt es kein gebundenes Startkapital, das Risiko liegt beim Privatvermögen. Bei der GmbH muss das Stammkapital vollständig einbezahlt werden; dafür wirkt sie nach aussen strukturierter als eine Einzelfirma (jurata.ch).

Entscheidungshilfe: Welche Rechtsform passt zu Ihrem Risiko- und Kapitalprofil?

Fünf Fragen strukturieren die Entscheidung: Wie hoch ist das Haftungsrisiko Ihrer Tätigkeit – Produkthaftung, Bau, Beratung mit Vermögensschadenpotenzial? Verfügen Sie über Startkapital von mindestens CHF 20'000, das Sie der Gesellschaft überlassen können? Wollen Sie wachsen und Investitionen oder Personal finanzieren? Arbeiten Sie mit Partnern zusammen? Und wie wichtig ist Ihnen der Auftritt als Kapitalgesellschaft gegenüber Kunden und Banken?

Typisch für das Einzelunternehmen sind Tätigkeiten, die stark an die Inhaberin oder den Inhaber gebunden sind. Genannt werden Architekten, Handwerker, Ärzte, Anwälte und lokale Handelsfirmen (kmu.admin.ch), ebenso Freelancer sowie Beratungs- und kleine Dienstleistungsunternehmen (hoop.swiss). Wer eine Geschäftsidee testen, ohne grosse finanzielle Risiken arbeiten und möglichst geringe Gründungskosten tragen will, fährt damit in der Regel gut.

Typisch für die GmbH sind skalierbare Vorhaben, die Begrenzung des persönlichen Risikos, Zusammenarbeit mit Partnern und ein professioneller, finanziell glaubwürdigerer Marktauftritt (hoop.swiss). Gegen das Einzelunternehmen sprechen zusätzlich der erschwerte Zugang zum Kapitalmarkt, die schwerere Übertragbarkeit der Eigentumsanteile und die fehlende Anonymität wegen des namentlichen Handelsregistereintrags; der Firmenname muss den Familiennamen der Gründerin oder des Gründers enthalten und darf keine Gesellschaftsverhältnisse andeuten (OR 944, OR 945) (kmu.admin.ch).

Vorteile und Nachteile der Rechtsformen im Vergleich

  • Einzelunternehmen – VorteileEinfache Gründung, kein Mindestkapital, geringe Kosten, schnelle Umsetzung
  • Einzelunternehmen – NachteileUnbeschränkte persönliche Haftung, schwieriger Zugang zum Kapitalmarkt, fehlende Anonymität, schwerere Übertragbarkeit
  • GmbH – VorteileBeschränkte Haftung auf Gesellschaftsvermögen, professioneller Auftritt, bessere Finanzierungsmöglichkeiten, klare Trennung von Privat- und Geschäftskapital
  • GmbH – NachteileMindestkapital von CHF 20'000, höhere Gründungskosten, komplexere Verwaltung, namentlicher Handelsregistereintrag

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