Steuerwissen

Verrechnungssteuer: Wann sie anfällt und wie die Rückerstattung funktioniert

Die Verrechnungssteuer ist eine Sicherungssteuer, die der Bund an der Quelle erhebt – dort, wo der Ertrag ausbezahlt wird. Auf Kapitalerträgen beträgt sie 35 Prozent, auf Leibrenten 15 Prozent (ESTV).

Was die Verrechnungssteuer ist und wie sie erhoben wird

Die Verrechnungssteuer ist eine Sicherungssteuer, die der Bund an der Quelle erhebt – dort, wo der Ertrag ausbezahlt wird. Auf Kapitalerträgen beträgt sie 35 Prozent, auf Leibrenten 15 Prozent (ESTV). Die kantonale Steuerverwaltung Zürich führt zusätzlich 15 Prozent für Leibrenten und Pensionen sowie 8 Prozent auf sonstigen Versicherungsleistungen auf.

Sie sichert die direkten Steuern und ist nicht als endgültige Belastung gedacht: Der Abzug soll Steuerhinterziehung eindämmen und die Steuerpflichtigen dazu bringen, den für die direkten Steuern zuständigen Behörden die mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte und Vermögenserträge sowie das Vermögen anzugeben, auf dem die steuerbaren Gewinne erzielt wurden. Erfüllen sie die Voraussetzungen, wird die Steuer durch Verrechnung mit den Kantons- und Gemeindesteuern oder in bar zurückerstattet (ESTV); wer sie nicht erfüllt, trägt den Abzug endgültig.

Wichtige Fakten zur Verrechnungssteuer

  • 35%Satz für Kapitalerträge
  • 15%Satz für Leibrenten (Bund)
  • 15%Zusatzabzug Zürich (Leibrenten)
  • 8%Zusatzabzug Zürich (Versicherungsleistungen)
  • 31Dreijahresfrist für Antrag

Typische Erträge, auf denen die Verrechnungssteuer lastet

Die ESTV bündelt vier Gruppen: Erträge des beweglichen Kapitalvermögens, insbesondere Zinsen und Dividenden; Gewinne aus Geldspielen im Sinne des Geldspielgesetzes; Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung; bestimmte Versicherungsleistungen. Die kantonale Steuerverwaltung Zürich beschreibt dieselben Zuflüsse als schweizerische Kapitalerträge wie Dividenden und Zinsen, Lotteriegewinne und Versicherungsleistungen.

Belastet sind daher nicht nur private Wertschriftenerträge, sondern auch Zinsgutschriften und Beteiligungserträge, die in einer Firmenbuchhaltung anfallen, sowie Gewinne aus Geschicklichkeitsspielen, die im Rahmen einer Verkaufsförderung ausgerichtet werden. Wer solche Zuflüsse verbucht, muss davon ausgehen, dass der Betrag bereits um 35 Prozent gekürzt ausbezahlt wurde.

Verrechnungssteuer: Bundes- und kantonale Abzüge im Überblick

  • 35%Bundesverrechnungssteuer (ESTV)
  • 15%Kanton Zürich - Zusatzabzug

Abzug an der Quelle: Nettoertrag, Bruttodeklaration und Buchhaltung

Der Abzug erfolgt an der Quelle: Die begünstigte Person erhält den Nettoertrag, nachdem die Verrechnungssteuer abgezogen wurde (Kanton Zürich). Für die Rückerstattung massgebend ist jedoch der Bruttobetrag, nicht der gutgeschriebene Nettoertrag. Im Kanton Zürich werden Bruttoerträge und Gewinne im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis deklariert; der Bruttoertrag muss deshalb in der Buchhaltung und in der Steuererklärung nachvollziehbar bleiben.

Die ESTV nennt in diesem Zusammenhang den in der Schweiz wohnhaften Steuerpflichtigen, der seine verrechnungssteuerbelasteten Einkünfte und die entsprechenden Vermögen deklariert oder in der Buchhaltung ausweist. Fehlt dieser Ausweis, ist die Rückerstattung verwirkt, selbst wenn die Steuer tatsächlich abgezogen wurde.

Rückerstattung: Voraussetzungen und Antragsweg

Nach der Darstellung des Kantons Zürich haben Personen Anspruch auf Rückerstattung, die bei Fälligkeit des Ertrages Wohnsitz in der Schweiz haben und am Vermögen, aus dem der Ertrag stammte, nutzungsberechtigt sind; hinzu kommt die vorschriftsgemässe Deklaration. Der Antrag wird in dem Kanton gestellt, in dem der Wohnsitz per 31. Dezember des Fälligkeitsjahres besteht.

Die ESTV nennt zwei Formen: Verrechnung mit den Kantons- und Gemeindesteuern oder Barauszahlung. Im Kanton Zürich wird das Verrechnungssteuerguthaben mit der Staats- und Gemeindesteuer des Fälligkeitsjahres verrechnet. Rückerstattungsgesuche lassen sich über das ESTV-Portal erledigen; die ESTV nennt diesen Weg für Personen, die in der Schweiz oder in Deutschland ansässig sind.

Schritte zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer

  1. 1. Wohnsitz in der Schweiz zum Stichtag 31. DezemberVoraussetzung für Anspruch auf Rückerstattung
  2. 2. Nutzungsrecht am VermögenDer Ertrag muss aus einem vermögensmässigen Recht stammen, das die Person nutzt
  3. 3. Vollständige Deklaration des BruttoertragsBruttobetrag muss in Buchhaltung und Steuererklärung nachweisbar sein
  4. 4. Antragstellung im zuständigen KantonAntrag bis spätestens drei Jahre nach Ablauf des Fälligkeitsjahres
  5. 5. Auswahl der RückerstattungsartVerrechnung mit Kantons- und Gemeindesteuern oder Barauszahlung über ESTV-Portal

Vorteile und Risiken der Verrechnungssteuer-Rückerstattung

Vorteil: Rückzahlung von überzahlter Steuer
Steuerpflichtige erhalten den überzähligen Betrag zurück, falls sie die Voraussetzungen erfüllen
Vorteil: Verrechnung mit direkten Steuern
Die Rückerstattung kann direkt mit Kantons- und Gemeindesteuern verrechnet werden
Nachteil: Verwirkung bei Fristversäumnis
Antrag muss innerhalb von drei Jahren nach dem Fälligkeitsjahr gestellt werden
Nachteil: Verlust bei fehlender Deklaration
Fehlende Angabe des Bruttoertrags führt zur Verwirkung der Rückerstattung

Fristen und Verwirkung: Was nicht verpasst werden darf

Der Antrag kann frühestens am 1. Januar des auf das Fälligkeitsjahr folgenden Jahres gestellt werden. Die Rückerstattung ist verwirkt, wenn der Antrag nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Fälligkeitsjahres gestellt wird. Sie ist ebenfalls verwirkt, wenn die Deklaration des mit der Verrechnungssteuer belasteten Ertrages nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht (Kanton Zürich).

Bezugspunkt beider Fristen ist das Fälligkeitsjahr: Die Verrechnung erfolgt mit den Staats- und Gemeindesteuern des Fälligkeitsjahres, und die Dreijahresfrist läuft ab dessen Ablauf. Erträge sind deshalb jahrgangsweise zu erfassen, damit der Bruttoertrag jedes Fälligkeitsjahres innert Frist und vollständig deklariert werden kann.

Fristen für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer

Erster möglicher Antragstag
1. Januar des Jahres nach dem Fälligkeitsjahr
Letzter Antragstag
31. Dezember des dritten Jahres nach dem Fälligkeitsjahr
Verwirkungsfrist bei fehlender Deklaration
Rückerstattung ist verwirkt, wenn die Deklaration nicht vorschriftsgemäss erfolgt

Meldeverfahren im Konzernverhältnis und praktische ESTV-Hilfen

Die ESTV stellt zur Verrechnungssteuer Formulare, Zinssätze, Informationen zur Deklarationspflicht sowie Kreisschreiben, Rundschreiben und Wegleitungen bereit, dazu nach Ländern geordnete Informationen zu ausländischen Quellensteuern. In ihren Fachinformationen behandelt sie unter anderem Geldspiel, Kryptowährung und das Meldeverfahren im Konzernverhältnis.

Die Zinssätze der Verrechnungssteuer weist die ESTV als steuerlich anerkannte Sätze für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken oder in Fremdwährungen aus, nach Jahr aufgeteilt; für Gesellschaften mit konzerninternen Darlehen bildet das die Referenzgrösse. Abrechnen lassen sich die Verrechnungssteuern direkt im ESTV-Portal; dafür braucht es ein ESTV-Portal-Login, als Login-Methode nennt die ESTV AGOV, Hilfe dazu findet sich unter help.eiam.swiss. Für die Zahlung stellt sie das Konto bereit und informiert darüber, wie Fristen verlängert oder Raten vereinbart werden können.

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