Steuerwissen
Steuern für Schweizer Unternehmen: System, Fristen und Pflichten
In der Schweiz erhebt nicht eine einzige Stelle Steuern. Drei Gebietskörperschaften greifen nebeneinander zu: der Bund, die 26 Kantone und die knapp 2000 Gemeinden.
Drei Ebenen, ein System: wer in der Schweiz Steuern erhebt
In der Schweiz erhebt nicht eine einzige Stelle Steuern. Drei Gebietskörperschaften greifen nebeneinander zu: der Bund, die 26 Kantone und die knapp 2000 Gemeinden. Jeder Kanton hat ein eigenes Steuergesetz und belastet Einkommen, Vermögen, Erbschaften sowie weitere Steuerobjekte höchst unterschiedlich.
Das System prägt die hohe Steuerautonomie der Kantone. Der Bund darf nur dort Steuern erheben, wo ihn die Bundesverfassung dazu ermächtigt. Für Unternehmen bedeutet das: Der steuerliche Rahmen ist nicht schweizweit einheitlich, sondern ergibt sich aus Bundesrecht, kantonalem Recht und kommunaler Praxis.
Wie stark die drei Ebenen wiegen, zeigt die Grössenordnung des Fiskalertrags. Nach der Finanzstatistik der Schweiz für 2018 entfielen auf den Bund 70 Milliarden Franken, auf die Kantone 48 Milliarden Franken und auf die Gemeinden 30 Milliarden Franken.
Steuerhoheit: ursprünglich beim Bund und bei den Kantonen, abgeleitet bei den Gemeinden
Die Kompetenzordnung stützt sich auf Artikel 3 der Bundesverfassung. Dort steht: «Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind.» Auf die Steuern übertragen heisst das: Der Bund erhebt nur jene Steuern, zu deren Erhebung ihn die Bundesverfassung ausdrücklich ermächtigt. Die Kantone sind in der Wahl ihrer Steuern grundsätzlich frei, es sei denn, die Bundesverfassung verbietet ihnen eine Steuer oder behält sie dem Bund vor.
Bund und Kantone haben damit eine ursprüngliche Steuerhoheit. Bei den Gemeinden ist das anders: Sie dürfen nur dort Steuern erheben, wo der Kanton sie dazu ermächtigt. Deshalb spricht man von abgeleiteter oder delegierter Steuerhoheit.
In der Praxis erheben Kantone und Gemeinden mehrheitlich dieselben Steuern – bei natürlichen Personen die Einkommens- und Vermögenssteuer, bei juristischen Personen die Gewinn- und Kapitalsteuer. Oft partizipieren die Gemeinden nur am kantonalen Steuerertrag oder erheben Zuschläge zur kantonalen Steuer. Für Unternehmen heisst das: Die Steuerbelastung am Sitz hängt nicht allein vom Kanton ab, sondern auch von der Sitzgemeinde.
Die Bundesebene: Mehrwertsteuer, direkte Bundessteuer, Verrechnungs- und Stempelsteuer
Für die Bundessteuern und Bundesabgaben ist die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) zuständig. Sie betreut die Mehrwertsteuer, die direkte Bundessteuer, die Verrechnungs- und die Stempelsteuer sowie weitere Abgaben des Bundes. Auf Bundesebene haben es Unternehmen also mit mehreren, unterschiedlich ausgestalteten Abgaben zu tun.
Besonderheit der beiden wichtigsten Bundessteuern: Die Befugnis zu ihrer Erhebung ist befristet und muss an der Urne periodisch bestätigt werden. Die von Volk und Ständen angenommene Finanzordnung verlängert ab Anfang 2021 das Recht, die direkte Bundessteuer und die Mehrwertsteuer bis Ende 2035 zu erheben.
Für die Planung bedeutet das keine unmittelbare Unsicherheit, aber einen politisch offenen Horizont. Wer über diesen Zeitraum hinaus rechnet, sollte die Diskussion um die Finanzordnung im Auge behalten.
Verrechnungssteuer: 35 Prozent als Sicherungssteuer auf Kapitalerträgen
Die Verrechnungssteuer ist eine vom Bund an der Quelle erhobene Steuer. Sie erfasst den Ertrag des beweglichen Kapitalvermögens, insbesondere Zinsen und Dividenden, ausserdem Gewinne aus Geldspielen im Sinne des Geldspielgesetzes, Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung sowie bestimmte Versicherungsleistungen. Auf Kapitalerträgen beträgt sie 35 Prozent, auf Leibrenten 15 Prozent.
Ihr Zweck ist nicht die endgültige Belastung, sondern die Sicherung des Steueraufkommens. Als Sicherungssteuer dient sie in erster Linie der Eindämmung der Steuerhinterziehung: Die Steuerpflichtigen sollen dazu veranlasst werden, den für die direkten Steuern zuständigen Behörden die mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte und Vermögenserträge sowie das entsprechende Vermögen anzugeben.
Wird korrekt deklariert, wird die Steuer unter bestimmten Voraussetzungen zurückerstattet – durch Verrechnung mit den Kantons- und Gemeindesteuern oder in bar. Für Unternehmen ist die Verrechnungssteuer damit vor allem ein Liquiditäts- und Administrationsthema, besonders im Konzernverhältnis, wo die ESTV ein Meldeverfahren vorsieht.
Verrechnungssteuersätze nach Ertragsart (Bundesrecht)
- 35Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden)
- 15Leibrenten

Gewinn- und Kapitalsteuer: zwei Hauptsteuern, 26 unterschiedliche Antworten
Kapitalgesellschaften wie die AG oder die GmbH treffen in erster Linie zwei Steuern: die Gewinnsteuer auf den Erträgen und die Kapitalsteuer auf dem Eigenkapital. Erhoben werden sie auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene – die Bemessungsgrundlagen sind ähnlich, die Belastung unterscheidet sich jedoch erheblich.
Wie hoch die Gesamtbelastung ausfällt, hängt vom Sitzkanton und vom kommunalen Steuerfuss ab. Daraus entsteht ein strukturbildender Steuerwettbewerb zwischen den Kantonen, der Standortentscheide mitprägt. Konkrete Sätze, Ranglisten und Belastungsvergleiche sind Momentaufnahmen: Sie ändern sich mit jeder Steuervorlage und sind für die individuelle Planung nur begrenzt aussagekräftig.
Neben diesen beiden Hauptsteuern können weitere Abgaben hinzukommen. In den meisten Kantonen ist die Kirchensteuer obligatorisch, und die Mehrwertsteuerpflicht hängt vom Jahresumsatz ab. Bei Dividendenausschüttungen fällt zudem die Verrechnungssteuer an. Wer eine Gesellschaft gründet oder den Sitz verlegt, sollte deshalb die Abgabelandschaft insgesamt betrachten und nicht nur die Gewinnsteuer.

Erklären, abrechnen, zahlen: Pflichten und Fristen im Unternehmensalltag
Zu den wiederkehrenden Pflichten gehört die Deklarationspflicht bei der Verrechnungssteuer. Abgerechnet wird direkt über das Portal der ESTV, wofür ein entsprechender Portal-Zugang nötig ist. Für die Bezahlung stellt die ESTV das Konto bereit und informiert über die Möglichkeit, Fristen zu verlängern oder in Raten zu zahlen.
Ein organisatorischer Hinweis: Die ESTV empfiehlt für die Anmeldung das Behörden-Login AGOV. Dieses ersetzt das bisherige CH-Login schrittweise bis spätestens 31. Oktober 2026. Unternehmen sollten die Zugänge rechtzeitig umstellen, damit Abrechnungen nicht an einer Anmeldung scheitern.
Auch die Registrierung selbst will vorbereitet sein. Der Aktivierungscode wird per Post an die Sitzadresse des Unternehmens gesendet und ist 90 Tage gültig; weitere Anwender werden anschliessend durch einen Administrator mit einem Einladungscode hinzugefügt, dessen Gültigkeit individuell festgelegt werden kann und maximal 90 Tage beträgt. Wer diese Abläufe kennt, verliert weniger Zeit an Formalitäten.
Abwicklung der Verrechnungssteuer: Schritte für Unternehmen
- Anmeldung über Behörden-Login AGOV
- Aktivierung des Zugangs mit Postcode
- Hinzufügen weiterer Nutzer per Einladungscode
- Abrechnung direkt im ESTV-Portal
- Zahlung über bereitgestelltes Konto oder Ratenzahlung
STAF, internationale Mindeststeuer und der Druck auf den Föderalismus
Das Schweizer Steuersystem ist in Bewegung. Die letzte Unternehmenssteuerreform – die Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF) – ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Sie gehört zu den gewichtigsten Umbauten der jüngeren Steuergeschichte und hat die Besteuerung von Unternehmen spürbar verändert.
Aktuell wirkt vor allem der internationale Rahmen. Um das OECD-/G20-Projekt einer Mindeststeuer umzusetzen, schlägt der Bundesrat eine Ergänzungssteuer vor. Internationale Entwicklungen fordern das vom Föderalismus geprägte Schweizer System damit immer wieder heraus.
Für Unternehmen heisst das: Die Rechtsentwicklung gehört auf die Traktandenliste. Wer Sitz, Konzernstruktur oder Ausschüttungspolitik langfristig plant, tut gut daran, Vorlagen auf Bundes- und Kantonsebene sowie die internationalen Vorgaben regelmässig zu verfolgen und die eigenen Annahmen zu überprüfen.
Wichtige Entwicklungsschritte im Schweizer Steuersystem
- 1. Januar 2020 — Inkrafttreten der STAF-Reform
- 31. Oktober 2026 — Ablauf des CH-Login, vollständiger Wechsel zu AGOV
Quellen
- efd.admin.ch/de/schweizer-steuersystem
- estv.admin.ch
- estv.admin.ch/de/verrechnungssteuer
- nexova.ch/de/steuern-recht/vergleich-gewinnsteuer-schweizer-ka…
- ch.ch/de/steuern-und-finanzen/steuern-zahlen
- estv.admin.ch/de/fragen-und-antworten
- pwc.ch/de/presse/steuervergleich-schweiz-2024.html
- zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-fi…